
Ab dem 1.1.2009 können Handwerkerrechnungen doppelt so hoch wie bisher von der Steuerschuld abgezogen werden. Sie können bis zu 1.200 € Erstattung erlangen.
Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltung und Modernisierungsmaßnahmen. Berechtigt sind Eigentümer und Mieter. Auch die Mehrwertsteuer ist begünstigt.
Bemessungsgrundlage sind die Arbeits- und Fahrtkosten, Materialkosten sind ausgeschlossen. 20% dieser Kosten können bis zum Gesamtrechungsbetrag von 6.000 € abgezogen werden, d.h. 1.200 € pro Jahr ermäßigen die tarifliche Einkommenssteuer durch Verrechnung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege und Betreuungsleistungen können daneben mit maximal 4.000 € geltend gemacht werden. Zusammen mit Handwerkerleistungen können also bis zu 5.200 € vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Achtung: zum Nachweis der Kosten gilt die Handwerkerrechnung. Es genügt die Belege aufzubewahren (bei Aufforderung müssen Sie vorgelegt werden können) die Einreichung beim Finanzamt ist nicht notwendig. Die Zahlung muss unbar erfolgen!! Barzahlungen werden nicht anerkannt!
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger beauftragt einen Teppichleger mit der Verlegung eines neuen Bodens. Gesamtkosten 1.000 € brutto enthalten 400 € Materialkosten (inkl. Mwst). Somit mindern diese Kosten die zu zahlende Einkommenssteuer um 20% von 600 € Lohn und Fahrtkosten = 120 €.