
Grundsätzlich: die Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen können in Ihrer Steuerklärung steuermindernd geltend gemacht werden!!!! In der Betriebskostenabrechnung werden diese Kosten separat ausgewiesen, damit unser Mieter und Eigentümer sich diesen Steuervorteil sichern können. Nutzen Sie die Geschenke von Vater Staat!!
Die Steuerermäßigung im Rahmen des § 35a EStG unterscheidet folgende Tatbestände:
Umfang der Aufwendungen: Bruttoarbeitslohn oder Arbeitsentgelt zzgl. sämtlicher entrichteter Lohnnebenkosten wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Unfallsversicherungsbeiträge
Umfang der Aufwendungen: Alle für die Dienstleistung angefallenen Arbeitskosten, also Arbeitslohn zzgl. Maschinen- und Fahrtkosten zzgl. Umsatzsteuer, nicht jedoch für Materialien (Ausnahme: sog. Verbrauchsmittel wie Reinigungsmittel, Streugut etc.)
Umfang der Aufwendungen: Alle für die Ausführung der Handwerkerleistungen angefallenen Arbeitskosten, also Arbeitslohn zzgl. Maschinen- und Fahrtkosten, nicht jedoch für Materialien.
In einem solchen Fall kann der Steuerpflichtige Aufwendungen als Arbeitgeber im Sinne eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses bei Leistungen an einen abhängig Beschäftigten geltend machen. Hierunter fallen sowohl sog. Minijobs als auch sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse.
Wichtig sind hier zu erfüllende Kriterien für die erforderliche Haushaltsnähe des Beschäftigungsverhältnisses:
Beispiel: Bei gärtnerischen Tätigkeiten kann bei Ausführung durch ein Gärtnerunternehmen unterschieden werden zwischen Gartenpflegearbeiten, z. B. Rasenmähen, Laubbeseitigung, als haushaltsnahe Dienstleistung und Gartengestaltungsarbeiten, z. B. Baumfällarbeiten, Anlegung gärtnerischer Anlagen, als Handwerkerleistung.